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Art. 1 § 12 EFZG

Fassungen
01.09.1974 bis 22.12.2018 — BGBl. Nr. 399/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1201.09.197422.12.2018 BGBl. Nr. 399/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltfortzahlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1974BGBl. Nr. 399/1974

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

EFZG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Aufrechnung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Krankenversicherungsträger können auf die von ihnen zu leistenden Erstattungsbeträge aufrechnen:
    1. Ziffer eins
      vom Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 13 und nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geschuldete rückständige Beiträge samt Nebengebühren sowie die nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhebenden Beiträge und Umlagen einschließlich der darauf entfallenden Nebengebühren, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. Ziffer 2
      zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 9, zurückzuzahlende Erstattungsbeträge, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. Ziffer 3
      Vorschüsse, die auf Erstattungsbeträge gewährt wurden.
  2. Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger kann über die im Absatz eins, bezeichneten Fälle hinaus mit den einzelnen Arbeitgebern eine schriftliche Vereinbarung über die Vornahme der Aufrechnung treffen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR12097400

Alte Dokumentnummer

N6197427952L